Satzung des Vereins
vom 08.08.1995, mit Änderungen vom 07.11.2019
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Elbhangtreff. Alte Schule Niederpoyritz e.V. Kultur- und Kunstverein“.
(2) Er hat seinen Sitz in Dresden.
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dresden eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins
- ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Soziokultur
- ist die ästhetisch-kulturelle Bildung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in der „Alten Schule“ Niederpoyritz.
(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch Kursangebote und Veranstaltungen im Bereich von Kunst, Kultur und Sozialem sowie durch Bereitstellung von Räumlichkeiten und Technik.
(3) Der Verein arbeitet generationenübergreifend und kulturenverbindend. Zur Erfüllung des Vereinszwecks arbeitet der Verein mit anderen Vereinen, Institutionen und Gruppen zusammen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Aufwandsentschädigungen für den Einsatz privater Fahrzeuge oder technischer Geräte sind zulässig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dem Vorhaben zugestimmt haben.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt schriftlich und ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Verein wird durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstand gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Rechtsgeschäfte mit einem Gesamtwert über 1 000,00 € bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Vorstandsitzungen finden jährlich mindestens 3-mal sowie nach Bedarf statt. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstände anwesend ist.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Derartig gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu bestätigen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. über:
- Gebührenbefreiungen,
- Mitgliedsbeiträge (s. § 5),
- Satzungsänderung,
- Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Dresden, der es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.